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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma G&S Entsorgung ,Brüningheide 73. 48159 Münster
 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in zwei Unterpunkte untergliedert. Zum einen enthalten die 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (A) sowie die Allgemeinen 
Verkaufs- und Lieferbedingungen (B.) 
 
A. Allgemeine Einkaufsbedingungen 
 
I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines: 
 
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen uns, der Firma G&S Entsorgung, 
und dem Lieferanten von Schrott oder Altmetallen (nachfolgend "Lieferant") ausschließlich. 
Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine 
Geschäftsbedingungen des. Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die 
Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorab 
ausdrücklich schriftlich akzeptiert. 
2 . Vertragsgegenstand ist der Einkauf von unterschiedlichen Recyclingstoffen, Schwerpunkt Metalle, von 
den Lieferanten. 
3. Lieferanten im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Verbraucher, die das 18. Lebensjahr 
vollendet haben, als auch Unternehmer. Ein Ankauf von Verbrauchern, die das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, findet nicht statt. 
 
II. Vertragsschluss: 
Der Vertrag wird zwischen uns und dem Lieferanten zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen: 
Nach der Abgabe des Schrottes unterbreiten wir dem Lieferanten ein Angebot. Es steht dem Lieferanten 
frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Dies gilt bei der Anlieferung der Schrotte durch den 
Lieferanten auf unser Betriebsgelände, als auch bei der Abholung von (von uns) gestellten und vom 
Lieferanten aufgefüllten Containern. Ferner gilt dies auch bei von uns geleisteter Abholung mittels LKW 
samt Anhänger. 
Sollte der Lieferant das von uns abgegebene Angebot nicht annehmen, so ist der Anlieferungsvorgang 
(Abholen des Containers, bzw. Wiegen des angelieferten Materials, bzw. Abholung des Materials mittels 
LKW) für den Lieferanten kostenlos. Der Abtransport von unserem Betriebsgelände ist jedoch von dem 
Lieferanten zu veranlassen und auf eigene Rechnung durchzuführen. 
Eine Vermischung des angelieferten Materials mit Material auf unserem Betriebsgelände findet durch uns 
bis zum Vertragsschluss nicht statt. III. Annahme von Schrott, Herkunft des Schrotts, Haftung bei Anlieferung: 
 
1. Grundsätzlich nehmen wir alle Arten von metallischem Schrott - wie Fe-Schrott, NE-Metall, 
metallischer Produktionsabfall - entgegen. Dies gilt jedoch nicht für durch gefährliche Stoffe 
kontaminierte Schrotte, Dies sind insbesondere radioaktiv kontaminierte Stoffe oder solche 
Stoffe, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne der Bestimmungsverordnung von 
Abfällen sind. Im Einzelfall sind wir zur Ablehnung einer Anlieferung unter Nennung von Gründen 
berechtigt. 
2. Der Lieferant sichert uns bei Anlieferung bzw. Beladen unserer Container / Abholung des 
Schrotts durch uns, zu, dass keine Rechte Dritter an den gelieferten Schrotten bestehen. Der 
Lieferant ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskunft über seine Identität, bzw. über die 
anliefernde Firma zu erteilen. 
 3. Bei Anlieferung des Schrotts und dem Befahren und Betreten unseres Betriebsgeländes ist 
Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass auf unserem 
Betriebsgelände höchstens Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Ferner hat der 
Lieferant darauf zu achten, dass unser Betriebsablauf nicht gestört wird und Fahrwege passierbar 
bleiben. Im Weiteren gilt auf unserem Betriebsgelände die StVO. Der Lieferant ist für die 
Entladung seiner Anlieferung selbst verantwortlich, wird jedoch ggf. durch einen unserer 
Mitarbeiter dabei unterstützt. 
 4. Im Hinblick auf die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Lieferanten 
haften wir, sofern uns zumindest Fahrlässigkeit oder eine höhere Verschuldensform vorzuwerfen 
ist. Für sonstige Schäden - z.B. an dem Fahrzeug des Lieferanten - haften wir lediglich, sofern 
uns grobe Fahrlässigkeit oder eine höhere Verschuldensform vorzuwerfen ist. Zur Klarstellung 
führen wir aus, dass dies auch für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt. Im 
Übrigen haften wir für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Als 
Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung 
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig 
vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des 
Vertragszwecks gefährdet. 
 
IV. Containeraufstellung / Abholung des Schrotts durch uns: 
 
 
1. Auf Wunsch des Lieferanten stellen wir bei diesem Container auf, in denen das zu liefernde 
Material gesammelt wird. Der An- bzw. Abtransport der Container erfolgt ausschließlich durch die 
Stadtlohner Recycling GmbH. Es bleibt uns vorbehalten, eine Bereitstellung von Container bei 
dem Lieferanten aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist der 
Lieferant verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu den erwarteten Liefermengen zu machen. 
 
2. Nach Anlieferung ist der Lieferant mit der erforderlichen Sorgfalt für den Zustand und die 
Sicherheit des Containers und des gesammelten Materials verantwortlich. Die Instandsetzung 
von Schäden am Container, die bei dem Lieferanten entstanden sind, bzw. der Ersatz eines 
verloren gegangenen/gestohlenen Containers geht zu Lasten des Lieferanten. 
 
3. Der Lieferant sichert zu, dass die Container ausschließlich mit vertragsgemäßem Material gefüllt 
werden. Der Lieferant stellt uns auch von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sollte es zu 
einer unsachgemäßen Behandlung der Container oder am Inhalt kommen. 
 
4. Es obliegt dem Lieferanten, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu halten. 
Ferner obliegt es dem Lieferanten, für eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit (LKW) zum Aufstellplatz 
zu sorgen. 5. Die von uns aufgestellten Container dürfen lediglich bis zu Ihrer maximalen Füllhöhe beladen 
werden. Ferner darf das zulässige Höchstgewicht nicht überschritten werden, Bei Unklarheiten 
geben wir dem Lieferanten gerne Auskunft über die maximale Beladung. 
 
V. Vergütung des Lieferanten: 
 
1. Die Abrechnung des angelieferten Schrottes erfolgt auf Basis unserer Preisliste. Gerne teile wir 
dem Lieferanten unsere aktuelle Preisliste mit oder erstellen ein auf den Lieferanten 
zugeschnittenes Angebot. Dabei kann der Lieferant sich telefonisch, per Fax, postalisch oder 
persönlich mit uns in Verbindung setzen. 
2. Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren per 
 Überweisung. Eine Vergütung in bar erfolgt jedoch lediglich bis zu einem Betrag von € 
100,00. Bei Schrotten, die eine nicht metallische Fremdanhaftung aufweisen, erfolgt ein durch 
uns kalkulierter Abschlag. Die Vergütung mittels Überweisung / Scheck erfolgt innerhalb von 14 
Tagen nach Anlieferung / Abholung, bzw. Vertragsschluss. 
 
3. Der Lieferant erhält eine ordnungsgemäße Abrechnung über die angelieferten Schrotte. Der 
Lieferant verpflichtet sich nach Barauszahlung zur Bestätigung des Erhalts der Barmittel. 
 
VI. Datenschutz: 
 
1. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei 
Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und 
entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern. 
2. Wir verwenden die Bestandsdaten des Lieferanten ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen 
Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der 
Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) von uns gespeichert und verarbeitet, Eine Weitergabe 
personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der 
Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung 
beauftragte Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut. 
Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Lieferant mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 
seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden. 
4. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat der Lieferant ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über 
die gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser 
Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei 
Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter 
Einwilligungen wendet sich der Lieferant bitte an uns (s,o,). Sofern die bei uns zu dem Lieferanten 
gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen 
entsprechenden Hinweis des Lieferanten selbstverständlich berichtigt. Der Lieferant hat ferner das 
Recht, die Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung 
für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem 
Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden 
Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt 
oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. 
 
 
 VII. Geheimhaltung: 
 
1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen 
Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem 
Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Dies gilt insbesondere für die 
von uns erstellten Preislisten. 
2. Der Lieferant darf nur nach unser vorheriger Zustimmung mit der gemeinsamen 
Geschäftsbeziehung werben. 
 
VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht: 
1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder 
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Ahaus. 
 
2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet 
deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
IX. Salvatorische Klausel: 
 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und 
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, 
bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten 
Ergebnis am nächsten kommen.  
I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines 
 
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen uns und unseren Kunden 
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende 
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die 
Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorab ausdrücklich schriftlich 
akzeptiert. 
 
2. Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von unterschiedlichen Recyclingstoffen vorwiegend 
metallischer Art. 
3. Kunden im Sinne der Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Verbraucher, die das 18. 
Lebensjahr vollendet haben, als auch Unternehmer. Ein Verkauf an Verbraucher, die das 
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt. 
II. Vertragsschluss 
1. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. 
 
2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens 
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Dies gilt für Verbraucher nur dann, wenn sie in 
unserer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung darauf ausdrücklich hingewiesen worden sind. Die 
rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem 
unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist. 
 
3. Ab Verzug wird die offene Forderung bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten 
über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wird ein höherer Zinssatz durch 
Inanspruchnahme von Bankkrediten etc. nachgewiesen, sind wir jedoch berechtigt, den 
höheren Zinssatz geltend zu machen. 
 
4. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn die von ihm zur Aufrechnung gestellten 
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur 
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen 
Vertragsverhältnis beruht. 
 
5. Die Rechnungslegung bzw. Barabrechnung durch uns erfolgt auf der Grundlage des 
Materialendgewichtes und unserer Qualitätseinschätzung oder eines beauftragten Dritten beim 
Warenverkauf. 
 
B. allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen: 6. Beim Verkauf und bei Zahlungen an Kunden die Unternehmer sind, findet § 13 b UStG 
Anwendung, da der Handel mit Recyclingstoffen dem unterliegt. 
 
7. Bei Abrechnung ist der Kunde verpflichtet, bei Aufforderung seine Unternehmereigenschaft mit 
der Berechtigung zum Vorsteuerabzug uns durch vorherige Vorlage einer geeigneten 
Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind jährlich 
vorzulegen. Für den Handel mit Schrotten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des 
Reverse-Charge-Verfahrens. Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der 
umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen 
Leistungsempfänger bzw. die die Leistung empfangende juristische Person. Beim 
Leistungsempfänger fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich 
direkt. 
 
 
III. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang 
 
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unseren Lagerstätten. Falls nichts anderes vereinbart 
wurde, sind Lieferungen kostenpflichtig. Die vereinbarten Termine und Fristen der Lieferung 
sind bindend. 
 
2. Der jeweilige Kunde ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände 
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine 
und Fristen nicht eingehalten werden können. 
3. Wird die Ware durch den Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, sind wir 
berechtigt, eine angemessene Annahmefrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir 
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen. 
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit 
der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht – sofern es sich bei dem 
Kunden um einen Unternehmer handelt – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der 
zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der 
Versendung bestimmten Person (z. B. Spediteur) über. 
5. In Fällen höherer Gewalt bei Streik oder Aussperrung, wird die Erfüllung unserer 
Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder 
teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem 
Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen, die nicht per Gesetz normiert 
sind. 
IV. Höhere Gewalt 
 
1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf Höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, 
Aufruhr oder auf ähnliche, nicht von uns vertretene Ereignisse, z. B. Streik oder 
Aussperrung, zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während 
derer das vorgezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. 
 
  
2. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben 
Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen sowie bei einer 
schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die 
Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 
% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes 
vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung 
begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns 
gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei 
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der 
Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher 
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden 
begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 2 
gegeben ist. Unser Recht zum Rücktritt vom Vertrag gem. § 326 Abs. 5 BGB bleibt 
unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den 
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
 
V. Mängelansprüche und Gewährleistung 
 
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern finden die gesetzliche Gewährleistungsregelungen 
Anwendung. 
 
2. Ist der Kunde Unternehmer, haften wir für Sachmängel in Fällen des Vorsatzes oder 
der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen 
sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder 
der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen 
grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden 
begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes 
2 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem 
Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher 
Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine 
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der 
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist 
jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht 
zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes 2 aufgeführten 
Ausnahmefälle vorliegt. 
 
3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist 
für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem 
Rechtsgrund – 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB 
(Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, 
Sachen für Bauherr), § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruchs des Unternehmers) 
oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der 
Erbringung von Planung oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die 
vorstehend in Satz 2 aufgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 
Jahren. 
 
 
 
 4. Die Verjährungsfristen nach Abs. 3 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: 
 
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei 
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für 
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. 
 
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht 
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der 
Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter 
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft 
verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
oder bei Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die 
Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche geltend auch für den 
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.“ 
 
VI. Eigentumsvorbehalt 
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von uns. Nur 
wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, finden zusätzlich die 
nachfolgenden Ziffern 2 - 4 Anwendung. 
 
2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat dieser die 
gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Wir sind unverzüglich zu 
benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen 
Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. 
 
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im 
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der 
Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns 
ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die 
Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Der Kunde 
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die 
Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir 
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen 
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist 
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist 
oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
 
4. Sofern das Eigentum von uns an den Vorbehaltsgegenständen infolge Vermischung 
oder Verbindung mit anderen Sachen (§ 947, 948 BGB) erlischt, so gehen die 
Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an den vermischten Bestand oder 
der einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturaendbetrags der 
Vorbehaltsgegenstände zu der Summe der Fakturaendbeträge der anderen 
vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. In diesem Fall setzt sich das 
Anwartschaftsrecht des Kunden an den Gegenständen an der umgebildeten Sache 
fort. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als 
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig 
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für 
uns verwahrt.“ 
 
 VII. Datenschutz 
 
1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei 
Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und 
entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern. 
2. Wir verwenden die Bestandsdaten der Kunden ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen 
Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der 
Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) von uns gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe 
personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der 
Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung 
beauftragte Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut. 
1. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 
seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden. 
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat der Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine 
gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei 
Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten, bei Auskünften, 
Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wenden Sie sich 
bitte an die oben genannte Adresse und Personen. Sofern die, bei uns zu dem Kunden gespeicherten 
personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des 
Kunden selbstverständlich berichtigt. Die Kunden haben ferner das Recht, ihre Einwilligung in die 
Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im 
Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Kunde gespeicherten personenbezogenen 
Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des 
geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer 
Löschung entgegen. VIII. Geheimhaltung 
 
1. Der Kunde ist verpflichtet, alte nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen 
Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem 
Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. 
 
2. Der Kunde darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der gemeinsamen 
Geschäftsbeziehung werben. 
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht 
1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder 
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Ahaus. 
 
2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet 
deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG wird ausdrücklich ausgeschlossen). 
X. Salvatorische Klausel 
 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und 
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, 
bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten 
Ergebnis am nächsten kommen. 

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